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Pflegepaket bei Pflegegrad 1

Im deutschen Pflegesystem stellt der Pflegegrad 1 die niedrigste Stufe dar, die Menschen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten zugesprochen wird.

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Die Einstufung in den Pflegegrad 1 erfolgt nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder andere zugelassene Gutachter, wobei ein Punktwert zwischen 12,5 und 27 erreicht werden muss. Obwohl die Leistungen bei Pflegegrad 1 geringer ausfallen als bei höheren Pflegegraden, gibt es dennoch verschiedene Unterstützungsangebote, die Betroffenen und ihren Angehörigen zur Verfügung stehen, um den Alltag zu erleichtern und die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten.

Definition und Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss die selbstständige Bewältigung des Alltags aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen zunehmend schwerer fallen. Erster Ansprechpartner ist die Pflegekasse, die an die Krankenkasse angebunden ist. Ein formloser Antrag an die Pflegeversicherung reicht aus, ohne dass der gewünschte Pflegegrad benannt werden muss. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MDK) mit der Begutachtung, die anhand eines Kriterienkatalogs (Neues Begutachtungsassessment (NBA)) die Alltagskompetenz in sechs Lebensbereichen bewertet. Eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten führt zu einem Anspruch auf Pflegegrad 1 Leistungen, was geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten attestiert.

Leistungen der Pflegeversicherung bei geringer Beeinträchtigung

Bei Pflegegrad 1 haben Menschen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Obwohl die finanziellen Leistungen geringer ausfallen als bei höheren Pflegegraden, gibt es dennoch wichtige Unterstützungsangebote. Dazu gehören unter anderem der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, der für Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden kann, sowie ein monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 Euro. Auch ein Zuschuss zum Hausnotruf und zur Wohnraumanpassung kann in Anspruch genommen werden, um die Sicherheit und Selbstständigkeit im eigenen Zuhause zu gewährleisten.

II. Finanzielle Leistungen

Bei Pflegegrad 1 stehen verschiedene finanzielle Leistungen zur Verfügung, um die Selbstständigkeit und Lebensqualität Betroffener zu unterstützen. Obwohl kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen besteht, gibt es dennoch wichtige Zuschüsse und Beträge, die genutzt werden können. Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro kann fürAlltagsbegleiteroder auch Gruppenangebote verwendet werden. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres verwendet werden.Zusätzlich gibt es Zuschüsse für einen Hausnotruf sowie für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung, um das Wohnumfeld sicherer und barrierefreier zu gestalten.

Vorteile der Pflegebox

Pflegende Angehörige wissen, wie wichtig die richtige Ausstattung ist. Nutzen Sie Ihren Anspruch auf bis zu 42 Euro pro Monat und stellen Sie sich Ihre persönliche Pflegebox zusammen. Passen Sie die Inhalte monatlich an Ihre Bedürfnisse an – für eine liebevolle und sorgenfreie Pflege zu Hause.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen direkten Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für Angehörige, die die Pflege zu Hause übernehmen, während Pflegesachleistungen für die Inanspruchnahme eines professionellen Pflegedienstes gedacht sind. Diese Leistungen werden in der Regel erst ab Pflegegrad 2 gewährt, da bei Pflegegrad 1 der Bedarf an intensiver pflegerischer Versorgung meist noch nicht gegeben ist.

Entlastungsbetrag: Nutzung und Möglichkeiten

Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro (Stand Januar 2025) ist eine zweckgebundene Geldleistung, die zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen dient. Dieser Betrag kann für verschiedene Dienstleistungen eingesetzt werden, wie beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter oder Gruppenangebote. In bestimmten Fällen kann der Entlastungsbetrag auch für Pflegeleistungen verwendet werden, für die es sonst keine finanziellen Mittel bei Pflegegrad 1 gibt. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden, danach verfällt der Anspruch.

III. Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Bei Pflegegrad 1 haben Betroffene Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Diese Hilfsmittel tragen dazu bei, die Hygiene im häuslichen Umfeld zu sichern und Infektionen zu vermeiden. Die Kosten für diese Hilfsmittel werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 40 Euro monatlich übernommen. Um diese zu beantragen, ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse ausreichend.

Anspruch auf Hilfsmittel und deren Beantragung

Bei Vorliegen eines Pflegegrades haben Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel. Dazu gehören sowohl technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Hausnotrufsystem als auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 40 Euro im Monat übernommen. Um die Hilfsmittel zu erhalten, ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Oftmals kann auch ein Anbieter der Hilfsmittel die Antragstellung übernehmen.

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Pflegebox bei Pflegegrad 1: Inhalt und Anbieter

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro monatlich (Stand 2024). Diese Hilfsmittel können oft bequem über eine sogenannte Pflegebox bezogen werden. Es gibt eine Vielzahl von Anbietern, die diese Boxen offerieren und in der Regel auch die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse übernehmen. Ein Anbieter für eine solche Pflegebox ist Sanus-Plus. Diese Boxen enthalten wichtige Hygieneartikel und Hilfsmittel, wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz und Desinfektion zur Flächendesinfektion, die den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erleichtern und maßgeblich zur Einhaltung der notwendigen Hygiene beitragen.

IV. Weitere Unterstützungsangebote

Neben den bereits genannten Leistungen gibt es weitere Angebote, die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zur Verfügung stehen. Pflegeversicherungen bieten kostenlose Pflegeberatungen an, um eine optimale Grundpflege und Betreuung sicherzustellen. Diese Beratungen informieren über Sozialleistungen, Hilfsangebote und Unterstützungsleistungen, unabhängig vom Pflegegrad. Auch die Teilnahme an Pflegekursen ist eine wertvolle Möglichkeit, um praktische Pflegetechniken zu erlernen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können zudem halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, der im § 37.2 SGB XI geregelt ist.

Hausnotruf und Wohnraumanpassung

Ein Hausnotruf kann bei Pflegegrad 1 eine sinnvolle Unterstützung sein, besonders für Menschen, die allein leben. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für den Anschluss und die monatlichen Gebühren bis zu einem Betrag von 25,50 Euro. Ebenso besteht bei Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen zur Wohnraumanpassung. Damit lassen sich beispielsweise Badewannen durch altersgerechte Duschen ersetzen oder Haltegriffe installieren, um die Sicherheit im eigenen Zuhause zu erhöhen.

Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige

Um die bestmögliche Versorgung und Betreuung sicherzustellen, bieten die Pflegeversicherungen sowohl für Pflegebedürftige als auch für deren Angehörige kostenlose Pflegeberatungen an. Diese Beratungen informieren über Sozialleistungen, Hilfsangebote und diverse Unterstützungsleistungen, die unabhängig vom Pflegegrad in Anspruch genommen werden können. Ebenso ist die Teilnahme an Pflegekursen eine Leistung, die nicht an einen bestimmten Pflegegrad gebunden ist. Die Pflegekassen sind verpflichtet, pflegenden Angehörigen den Besuch von Pflegekursen zu ermöglichen, in denen sie wichtige Pflegetechniken erlernen können. Nach § 45 SGB XI haben Angehörige und ehrenamtlich Pflegende das Recht, kostenlos an solchen Kursen teilzunehmen.

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Bedarfsgerechte Pflegehilfsmittel, die in der monatlichen kostenlosen Pflegebox des Testsiegers aus dem Pflegebox-Vergleich enthalten sind, können noch heute ohne bürokratischen Aufwand bei einem erstklassigen Leistungserbringer der Pflegekassen als Pflegehilfe beantragt werden.

Schon ab Pflegegrad 1 können Sie eine Kostenübernahme für Hilfsmittel in der häuslichen Pflege wie Desinfektionsmittel, Inkontinenzschutz und andere mit dem gesetzlichen Anspruch nach § 40 (2) SGB XI sichern.

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Pflegeunterstützungsgeld und Wohngruppenzuschuss

Im Falle eines plötzlichen Pflegebedarfs, beispielsweise nach einem Unfall oder einer unerwarteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes, können pflegende Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dieses wird für bis zu zehn Arbeitstage gewährt, um die Organisation der Pflege zu ermöglichen oder die Pflege selbst sicherzustellen. Anders als bisher wird dieser Anspruch nun jährlich und nicht mehr einmalig pro Pflegebedürftigen gewährt. Zudem besteht bei Pflegegrad 1 die Möglichkeit, einen Wohngruppenzuschuss von monatlich 214 Euro zu erhalten, wenn die pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt. Dieser Zuschuss soll die gemeinschaftliche Wohnform fördern und die Lebensqualität der Betroffenen verbessern.

V. Zusätzliche Leistungen

Eine besonders interessante Leistung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind die digitalen Pflegeanwendungen, kurz DiPA. Diese Apps und digitalen Helfer sollen den Alltag erleichtern und die Selbstständigkeit fördern. Die Pflegekasse übernimmt hierfür Kosten von bis zu 53 Euro monatlich (Stand 2025), vorausgesetzt, die jeweilige DiPA ist im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet. Um die Kosten erstattet zu bekommen, ist ein Antrag bei der Pflegekasse notwendig. Digitale Pflegeanwendungen können beispielsweise Übungsprogramme für zu Hause, Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme oder auch Kommunikationshilfen sein. Sie bieten eine moderne Möglichkeit, die Versorgung zu Hause zu ergänzen und den Alltag von Menschen mit geringen Beeinträchtigungen zu unterstützen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind ein relativ neues Angebot im Bereich der Pflegeleistungen und zielen darauf ab, die Versorgung von Pflegebedürftigen durch den Einsatz von Technologie zu verbessern. Personen mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit, digitale Pflegeanwendungen zu nutzen, die von der Pflegekasse erstattet werden. Um eine solche Anwendung erstattet zu bekommen, muss sie im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet sein. Die monatliche Kostenübernahme durch die Pflegekasse beträgt bis zu 53 Euro (Stand 2025). Diese Anwendungen können beispielsweise dazu dienen, die Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften zu erleichtern, die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern oder die Organisation des Pflegealltags zu unterstützen. Die Nutzung von DiPA kann somit einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Pflegegrad 1 leisten.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind ein relativ neues Angebot im Bereich der Pflegeleistungen und zielen darauf ab, die Versorgung von Pflegebedürftigen durch den Einsatz von Technologie zu verbessern. Personen mit Pflegegrad 1 haben die Möglichkeit, digitale Pflegeanwendungen zu nutzen, die von der Pflegekasse erstattet werden. Um eine solche Anwendung erstattet zu bekommen, muss sie im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet sein. Die monatliche Kostenübernahme durch die Pflegekasse beträgt bis zu 53 Euro (Stand 2025). Diese Anwendungen können beispielsweise dazu dienen, die Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften zu erleichtern, die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern oder die Organisation des Pflegealltags zu unterstützen. Die Nutzung von DiPA kann somit einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Pflegegrad 1 leisten.

VI. Widerspruch und Höherstufung

Sollten Sie mit der Einstufung in Pflegegrad 1 nicht einverstanden sein oder sich Ihr Zustand verschlechtern, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder eine Höherstufung zu beantragen. Ein Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids formlos bei der Pflegekasse eingelegt werden. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden, um eine erneute Begutachtung zu veranlassen und gegebenenfalls einen höheren Pflegegrad zu erhalten.

Vorgehen bei Unzufriedenheit mit dem Pflegegrad

Sollten Sie mit der Einstufung in Pflegegrad 1 nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids formlos Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Es ist ratsam, den Widerspruch schriftlich zu formulieren und alle relevanten medizinischen Unterlagen beizufügen, die den höheren Pflegebedarf begründen. Ein detailliertes Pflegetagebuch, das den tatsächlichen Hilfebedarf dokumentiert, kann ebenfalls hilfreich sein, um den Widerspruch zu untermauern.

Antrag auf Höherstufung

Sollten Sie mit der Einstufung in Pflegegrad 1 nicht einverstanden sein, weil sich beispielsweise Ihr Gesundheitszustand oder der eines Angehörigen verschlechtert hat, besteht die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids formlos Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Es ist ratsam, sich von einem Pflegeberater unterstützen zu lassen, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und den Widerspruch entsprechend zu begründen. Andernfalls können Sie jederzeit einen Antrag auf Höherstufung stellen, wenn sich der Pflegebedarf deutlich erhöht hat.

VII. FAQ

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Pflegegrad 1, um Ihnen ein besseres Verständnis der Leistungen und Ansprüche zu vermitteln. Was bedeutet Pflegegrad 1? Pflegegrad 1 erhalten Versicherte mit einer anerkannten „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Das entspricht 12,5 bis unter 27 Punkten im Pflegegutachten. Wann bekommt man Pflegegrad 1? Pflegegrad 1 erhält, wer bei der Pflegebegutachtung zwischen 12,5 bis unter 27 Punkte erhält. Dabei geht es um die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person, nicht um den Pflegeaufwand. Pflegegrad 1 bestätigt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Häufige Fragen zum Pflegegrad 1

Häufige Fragen zum Pflegegrad 1 drehen sich um die Voraussetzungen, Leistungen und finanziellen Unterstützungen. Viele Betroffene fragen sich, wann sie Anspruch auf Pflegegrad 1 haben und welche konkreten Hilfen ihnen zustehen. Typische Fragen sind: Welche Leistungen beinhaltet der Pflegegrad 1? Gibt es finanzielle Unterstützung? Wie beantrage ich den Pflegegrad 1? Was kann ich tun, wenn die Leistungen nicht ausreichen? Diese Fragen zeigen, dass ein großer Bedarf an Information und Klarstellung besteht, um die bestmögliche Unterstützung im Alltag zu gewährleisten.